Es habe sich zudem im Nachhinein gezeigt, dass auf den Plänen zum Baugesuch die Absturzsicherung eingetragen gewesen seien, wenn auch fälschlicherweise nicht mit rot gekennzeichnet. In der angefochtenen Verfügung habe sie mit der Formulierung, die Abweichungen würden im Rahmen einer nachträglichen Projektänderung abgehandelt werden, zum Ausdruck bringen wollen, die Bewilligungsfähigkeit der unbewilligten Bauten würden im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens bzw. eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens beurteilt werden.