4. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands a) Die Beschwerdeführerinnen verlangen in ihrer Beschwerde die Einleitung eines baupolizeilichen Verfahrens nach Art. 46 BauG. Aus der Begründung der Beschwerde geht hervor, dass verschiedenen Bauvorhaben bzw. Teile davon die Baubewilligung vom 20. November 2019 überschreiten würden, mithin formell nicht baubewilligt seien. So monieren die Beschwerdeführerinnen, der in den damaligen Bauplänen eingezeichnete Abstellraum sei entgegen den ausgeführten Arbeiten fensterlos und auf dem Flachdach sei keine Absturzsicherung eingezeichnet.16 Ebenfalls sei auf dem Dach des Velounterstandes keine Absturzsicherung eingezeichnet.17