In der Replik vom 21. Juni 2023 bestätigen die Beschwerdeführerinnen ihre gestellten Rechtsbegehren. Sie bringen zum Umfang der Beschwerde vor, dass aus dem Rechtsbegehren und insbesondere auch den rechtlichen Ausführungen der Beschwerde vom 11. April 2023 klar zum Ausdruck komme, dass die Beschwerdeführerinnen die unverzügliche Eröffnung eines Wiederherstellungsverfahrens nach Art. 46 BauG, nicht aber den Widerruf der an sich rechtswidrigen Baubewilligung vom 20. November 2023 verlangt hätten. Die Beschwerdeführenden haben damit den Streitgegenstand auf die Frage des Erlasses einer Wiederherstellungsverfügung bzw. die Einleitung eines baupolizeilichen Verfahrens beschränkt.