c) Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Beschwerde einerseits die (integrale) Aufhebung der Verfügung vom 16. März 2023 und andererseits die Anweisung an die Gemeinde, unverzüglich bzw. spätestens innerhalb von 10 Tagen ein Wiederherstellungsverfahren gegen die Beschwerdegegnerschaft zu eröffnen und durchzuführen. In ihren Rechtsbegehren äussern sie sich nicht explizit zum ursprünglich im Gesuch vom 18. November 2022 ersuchten Widerruf der Baubewilligung vom 20. November 2019. In der Replik vom 21. Juni 2023 bestätigen die Beschwerdeführerinnen ihre gestellten Rechtsbegehren.