Baubewilligung vom 20. November 2019 und wenn das Vorhaben im Rahmen des erneut zu fällenden Bauentscheids nicht oder nur teilweise bewilligt werden könne, für sämtliche davon betroffenen Bauvorhaben ein Wiederherstellungsverfahren zu eröffnen sei.15 Damit ist festzuhalten, dass sowohl der Widerruf der Baubewilligung vom 20. November 2019 im Baubewilligungsverfahren Nr. 14/2019 sowie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf der Parzelle der Beschwerdegegnerschaft Streitgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren waren und mittels Verfügung vom 16. März 2023 von der Gemeinde beurteilt wurden. Letztere ist