b) Die Gemeinde hat in der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2023 das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 18. November 2022 integral «abgelehnt», mithin abgewiesen. Das Gesuch beinhaltete einerseits das Begehren um Widerruf der Baubewilligung vom 20. November 2019 (Nr. 14/2019). Andererseits ersuchten die Beschwerdeführenden um Eröffnung eines Wiederherstellungsverfahrens gegen die Beschwerdegegnerschaft. Dass letzteres Begehren mit dem einleitenden Worten «Eventuell sei…» beginnt, gibt diesem den Anschein eines Eventualbegehrens, welches nur im Falle eines Unterliegens im Hauptbegehren zu prüfen sei.