Fraglich ist zudem ohnehin, ob die allenfalls falsche Unterschrift durch den Bauverwalter überhaupt eine Frage der funktionellen oder sachlichen Unzuständigkeit ist oder nicht allenfalls nur das (gemeindeinterne) Unterschriftserfordernis betrifft. Dies kann jedoch ebenfalls offen gelassen werden, liegt die Nichtigkeit der Baubewilligung vom 20. November 2019 nach dem Gesagten jedenfalls nicht vor. Ob die vorgebrachten formellen Mängel allenfalls die Anfechtbarkeit der Baubewilligung vom 20. November 2019 zu begründen vermocht hätten bzw. deren Widerruf zu begründen vermöchten, ist vorliegend nicht zu beantworten (vgl. Erwägung 3 nachfolgend). 3. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand