Damit verfügen beide über grundsätzliche Entscheidungsgewalt auf dem Gebiet der Baubewilligungen. Eine offensichtliche Unzuständigkeit ist damit nicht erkennbar, wenn gemeindeintern in Ferenbalm je nach Erfordernis einer baurechtlichen Ausnahme die falsche Stelle (Bauverwalter anstatt Baukommission) den Bauentscheid unterzeichnet haben sollte. Fraglich ist zudem ohnehin, ob die allenfalls falsche Unterschrift durch den Bauverwalter überhaupt eine Frage der funktionellen oder sachlichen Unzuständigkeit ist oder nicht allenfalls nur das (gemeindeinterne) Unterschriftserfordernis betrifft.