75 GBR i.V.m. altAnhang I OgR ist sowohl der Bauverwalter alleine wie auch die Baukommission in Fällen, in welchen die Gemeinde Ferenbalm nach kantonalem Recht zuständig ist, gemeindeintern – je nach materiellen Erfordernissen der Baubewilligung – die zuständige Baubewilligungsbehörde. Sie sind mithin beide unterschriftsberechtigt für rechtswirksame Bauentscheide der Gemeinde Ferenbalm. Damit verfügen beide über grundsätzliche Entscheidungsgewalt auf dem Gebiet der Baubewilligungen.