Frage bezüglich dem Baugesuch im Verfahren Nr. 14/2019 vor der Gemeinde Ferenbalm mit Auswirkungen auf die gemeindeinterne Zuständigkeit. Diese materiell-rechtliche Frage kann gestützt auf nachfolgende Ausführungen vorliegend aber offen gelassen werden. Die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde stellt zwar in der Regel einen schwerwiegenden Mangel und damit grundsätzlich einen Nichtigkeitsgrund dar. Eine Ausnahme von der Nichtigkeitsfolge macht die Praxis jedoch unter anderem für den Fall, dass der verfügenden Behörde auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zukommt.12 Gemäss Art. 75 GBR i.V.m.