Die Bauverwalterin/der Bauverwalter ist zur abschliessenden Durchführung von Baubewilligungsverfahren nach Art. 27 BewD mit Einzelunterschrift ermächtig, sofern a) keine Ausnahmen erforderlich sind, b) keine Veröffentlichung erfolgen muss, c) keine Einsprachen eingegangen sind. d) Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Baubewilligung vom 20. November 2019 hätte nicht ohne verschiedene Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürfen, weshalb die Baukommission und nicht der Bauverwalter alleine gemeindeintern zuständig gewesen wäre. Ob und inwiefern diese Behauptung der Beschwerdeführerinnen zutrifft, ist eine materiell-rechtliche