c) Bei der Baubewilligung vom 20. November 2019 handelt es sich um eine solche mit geringem Koordinationsaufwand gemäss Art. 33 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 9 BewD. Demnach war die im baurechtlichen Sinne kleine Gemeinde Ferenbalm (vgl. Art. 33 Abs. 2 BauG) zuständig für die Führung des Baubewilligungsverfahren Nr. 14/2019 und die Erteilung der Baubewilligung vom 20. November 2019. Insoweit ist die Zuständigkeit von den Beschwerdeführerinnen auch nicht bestritten. Gemäss Art. 75 GBR10 richten sich die Zuständigkeiten im Baubewilligungsverfahren innerhalb der Gemeinde Ferenbalm nach deren Organisationsreglement11.