Damit habe eine unzuständige Behörde die Baubewilligung erteilt. Obwohl die Beschwerdeführenden auf die Anfechtung des im vorinstanzlichen Verfahren beantragten und von der Gemeinde abgewiesenen Widerrufs der Baubewilligung vom 20. November 2019 gemäss ihrer Replik vom 21. Juni 2023 verzichten (vgl. sogleich Erwägung 3), ist der Beschwerde mindestens sinngemäss die Schlussfolgerung zu entnehmen, die angefochtene Verfügung vom 20. November 2019 sei nichtig.8