a) Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Baukommission und nicht der Bauverwalter hätte die Baubewilligung vom 20. November 2019 verfügen müssen, da das Bauvorhaben Ausnahmebewilligungen für die Unterschreitung des Grenzabstandes, zur Verletzung des Näherbaurechts sowie für die Unterschreitung des Strassenabstandes erfordert hätte. Damit habe eine unzuständige Behörde die Baubewilligung erteilt.