Denn haben Nachbarn durch ihre Anzeige ein Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgelöst und sind sie durch einen Verzicht auf die Wiederherstellung mehr als jedermann betroffen, so sind sie in diesem Verfahren beschwerdebefugt.6 Die Beschwerdeführerinnen haben mittels Gesuch die Aufnahme eines Wiederherstellungsverfahrens gegen die Beschwerdegegnerschaft beantragt und sich im vorinstanzlichen Verfahren als Partei konstituieren wollen.7 Durch den Verzicht der Gemeinde Ferenbalm in der angefochtenen