b) Die Beschwerdeführerinnen, deren Widerrufsgesuch und deren Gesuch um Erlass einer Wiederherstellungsverfügung abgewiesen wurden, sind durch den vorinstanzlichen Entscheid formell beschwert. Zur Beschwerde gegen einen Widerrufsentscheid ist sodann nur legitimiert, wer in einer besonderen Beziehungsnähe zur Streitsache steht.5 Als Gesamteigentümer einer Nachbarparzelle zum Baugrundstück der Beschwerdegegnerschaft ist die verlangte besondere Beziehungsnähe ohne weiteres gegeben und die Beschwerdeführerinnen sind somit durch die Verweigerung des Widerrufs der Baubewilligung vom 20. November 2019 (Nr. 14/2019) ebenfalls materiell beschwert.