40 BauG, wonach Bauentscheide innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Andererseits können Baupolizeiliche Verfügungen gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG ebenfalls innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.