a) Angefochten ist eine Verfügung der Gemeinde Ferenbalm, welche sowohl den Widerruf einer Baubewilligung nach Art. 43 BauG3 wie auch baupolizeiliche Elemente gemäss Art. 45 ff. BauG zum Inhalt hat. Eine Verfügung über den Widerruf einer Baubewilligung kann gemäss Art. 43 Abs.3 BauG wie ein Bauentscheid angefochten werden. Dieser Rechtsweg steht auch im Falle der Verweigerung eines beantragten Widerrufs offen.4 Das Eintreten auf die vorliegende Beschwerde richtet sich somit einerseits nach den Voraussetzungen gemäss Art. 40 BauG, wonach Bauentscheide innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden.