Bezüglich der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hält die Gemeinde fest, sie sei sich durchaus bewusst, dass sie ein Verfahren hierzu nach Art. 46 BauG durchzuführen habe, sobald die entsprechenden Voraussetzungen (Bauen ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung) erfüllt seien. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei daher insoweit zu präzisieren, als das Gesuch um Widerruf der Baubewilligung vom 20. November 2019 abgewiesen und das Eventualgesuch um Erlass einer Wiederherstellungsverfügung als baupolizeiliche Anzeige entgegengenommen werde. Die Beschwerdegegnerschaft ihrerseits liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.