43 BauG nicht erfüllt seien. Die angefochtene Verfügung sei deswegen – soweit sie den Widerruf der Baubewilligung vom 20. November 2019 betreffe – zu bestätigen und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. Bezüglich der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hält die Gemeinde fest, sie sei sich durchaus bewusst, dass sie ein Verfahren hierzu nach Art. 46 BauG durchzuführen habe, sobald die entsprechenden Voraussetzungen (Bauen ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung) erfüllt seien.