Ebenfalls holte es bei der Gemeinde die alten Bauakten Nr. 1/2019 bzw. Nr. 14/2019 betreffend die Liegenschaft der Beschwerdegegnerschaft ein. In ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2023 führt die Gemeinde aus, die beiden Themen Widerruf einer Baubewilligung und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dürften nicht vermischt werden, sondern seien strikt voneinander zu trennen. Bezüglich des Widerrufs der Baubewilligung vom 20. November 2019 [Verfahren Nr. 14/2019] hält die Gemeinde fest, dass die Voraussetzungen nach Art. 43 BauG nicht erfüllt seien.