1. Die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdegegnerschaft sind Nachbarn in der Gemeinde Ferenbalm. Die Beschwerdeführerinnen besitzen als Erbengemeinschaft des Herrn A.________ die Parzelle Ferenblam, Grundbuchblatt Nr. J.________ während der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin als einfache Gesellschaft Gesamteigentümer der Nachbars-parzelle Nr. B.________ sind. Die Liegenschaften liegen in der Wohnzone W2. Mit Schreiben vom 18. November 2022 reichten die Beschwerdeführerinnen, damals vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. iur. I.________, bei der Gemeinde Ferenbalm ein «Gesuch um Widerruf