108 Abs. 2 Satz 1 VRPG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.00 werden daher vom Kanton getragen. c) Die Parteien sind nicht anwaltlich vertreten, Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Entscheid der Gemeinde Unterseen vom 23. März 2023 aufgehoben wird. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde Unterseen zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.