Es müssen besondere Gründe dafür sprechen, die die prozessökonomischen Gesichtspunkte in den Hintergrund treten lassen. Mangelnde Entscheidreife der Angelegenheit kann einen solchen Grund darstellen, sofern die Beschwerdebehörde selber umfassende Beweismassnahmen durchführen müsste. b) Wie erwähnt, ist die Angelegenheit noch nicht entscheidreif. Es müssen Fachberichte eingeholt werden und die Publikation ist zu prüfen. Es ist nicht Aufgabe der BVD, diese Verfahrens- 5/7 BVD 110/2023/61