Aus diesem Grund scheint nicht ausgeschlossen, dass das Vorhaben allenfalls bewilligt werden könnte. Der Entscheid der Vorinstanz vom 23. März 2023 ist daher aufzuheben. Die Angelegenheit ist aber noch nicht entscheidreif. Es sind noch Fachberichte einzuholen (z.B. des UTB und der Ortsbildschutzkommission): Das Bauvorhaben liegt in der Uferschutzzone USP E.________ und im Ortsbildschutzgebiet B, weshalb eine Stellungnahme der Ortsbildschutzkommission eingeholt werden muss (Art. 12 Abs. 4 GBR). Die Überbauungsvorschriften zum Uferschutzplan E.________ geben in Art. 3 Abs. 2 vor, dass an die Gestaltung von Wintergärten erhöhte Anforderungen gestellt werden.