30 Abs. 2 GBR bei der ursprünglichen Prüfung des Bauvorhabens und Antragstellung an die Baukommission nicht berücksichtig und aus diesem Grund den Bauabschlag beantragt. Anlässlich der Baukommissionssitzung vom 19. Dezember 2023 sei beschlossen worden, in Anwendung von Art. 30 Abs. 2 GBR den für die Bestimmung des Gebäudeabstands massgebenden Grenzabstand auf das für die Erstellung der Verglasung der Terrasse erforderliche Mass zu reduzieren.