Allerdings ist zu beachten, dass die Liegenschaft H.________ 11 auf der Nachbarparzelle Unterseen Grundbuchblatt Nr. D.________ den reglementarischen Grenzabstand nicht einhält. Die Baubewilligungsbehörde kann daher gestützt auf Art. 30 Abs. 2 GBR den für die Bestimmung des Gebäudeabstands massgebenden Grenzabstand auf der Parzelle Unterseen Grundbuchblatt Nr. D.________ reduzieren. In ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 informiert die Vorinstanz, die Bauverwaltung habe die Möglichkeit der Anwendung von Art. 30 Abs. 2 GBR bei der ursprünglichen Prüfung des Bauvorhabens und Antragstellung an die Baukommission nicht berücksichtig und aus diesem Grund den Bauabschlag beantragt.