Der minimale Gebäudeabstand von 5.00 m ist somit nicht eingehalten. Daran könnte entgegen der Auffassung der Gemeinde auch die Erteilung eines Näherbaurechts nichts ändern. Näherbaurechte können nur in Bezug auf den Grenzabstand gestellt werden; der Gebäudeabstand ist aber auch bei Erteilung eines Näherbaurechts einzuhalten (vgl. Art. 29 GBR).