Art. 28 Abs. 1 GBR nicht anwendbar ist, weil dieser ausschliesslich für offene vorspringende Gebäudeteile vorgesehen ist, nicht aber für geschlossene. Der Grenz- sowie der Gebäudeabstand sind daher nicht von der Umfassungsmauer aus zu messen, sondern von vorderkant der äusseren Balkon- bzw. geschlossener Terrassenkonstruktion aus. Der Gebäudeabstand zwischen der östlichen Ecke des Balkons bzw. der geplanten Verglasung und der westlichen Gebäudeecke der Liegenschaft H.________ 11 auf der Nachbarparzelle Unterseen Grundbuchblatt Nr. D.________ beträgt nur ca. 4.00 m. Der minimale Gebäudeabstand von 5.00 m ist somit nicht eingehalten.