d) Das Grundstück der Beschwerdeführenden befindet sich in einem Gebiet mit annähernd geschlossener Bauweise. Entsprechend hat das Gebäude der Beschwerdeführenden zum nordöstlich angrenzenden Grundstück Unterseen Grundbuchblatt Nr. D.________ einen seitlichen Grenzabstand von 2.50 m einzuhalten; der Gebäudeabstand beträgt somit 5.00 m. Die geplante Verglasung hält den seitlichen Grenzabstand von 2.50 m ein. Ein Näherbaurecht ist nicht notwendig. Umstritten ist aber die Einhaltung des Gebäudeabstandes.