Vorspringende offene Bauteile wie Vordächer, Vortreppen und zweiseitig offene auskragende oder vorgesetzte Balkone dürfen von der Umfassungsmauer aus gemessen höchstens 2.00 m in den grossen bzw. höchstens 1.20 m in den kleinen Grenzabstand hineinragen, sofern ihre Länge beim grossen Grenzabstand 2/3, beim kleinen Grenzabstand 1/3 der Fassadenlänge nicht überschreitet. In der annähernd geschlossenen Bauweise finden diese Bestimmungen für den seitlichen Abstand keine direkte Anwendung. Sie werden mit Rücksicht auf die Nachbargebäude von Fall zu Fall beurteilt (Art. 28 Abs. 1 GBR).