Der Abstand zweier Gebäude muss laut Art. 30 Abs. 1 GBR wenigstens der Summe der dazwischen liegenden, für sie vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. Gegenüber Bauten, die aufgrund früherer baurechtlichen Bestimmungen den nach diesem Reglement vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, kann die Baubewilligungsbehörde den Grenzabstand angemessen reduzieren, wenn damit für das altrechtliche und für das neue Gebäude die Beschattungstoleranzen gemäss Art. 22 Abs. 3 BauV nicht überschritten werden (Art. 30 Abs. 2 GBR).