Gemäss Art. 29 Abs. 1 GBR dürfen Bauten mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn näher an die Grenze gestellt oder an die Grenze gebaut werden, sofern der vorgeschriebene Gebäudeabstand gewahrt bleibt. Der zustimmende Nachbar hat bei einem späteren Bau auf seinem Grundstück den Gebäudeabstand einzuhalten.