Aufgrund des fehlenden Näherbaurechts dürfe keine Ausnahmebewilligung betreffend Unterschreiten des Gebäudeabstandes erteilt werden. Im Entscheid führte die Vorinstanz aus, aus verfahrensökonomischen Gründen sei die erforderliche Baupublikation nicht vorgenommen worden und es seien auch kein Fachbericht des Uferschutzverbandes Thuner- und Brienzersee (UTB) und keine Stellungnahme der gemeindeeigenen Ortsbildkommission eingeholt worden. b) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die geplante Schiebeverglasung diene als Witterungsschutz und als Absturzsicherung. Vom Balkon im ersten Stock gelange Regen und Schnee 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)