Vorliegend scheine die geplante Verglasung den seitlichen Grenzabstand von 2.50 m einzuhalten, weshalb ein Näherbaurecht nicht notwendig scheine. Allerdings betrage der Gebäudeabstand zwischen der östlichen Ecke der geplanten Verglasung und der westlichen Gebäudeecke der Nachbarliegenschaft nur ca. 4.00 m, womit der minimale Gebäudeabstand nicht eingehalten scheine. Da die Nachbarliegenschaft jedoch den reglementarischen Grenzabstand nicht einhalte, könnte die Baubewilligungsbehörde den für die Bestimmung des Gebäudeabstands massgebenden Grenzabstand reduzieren. Das Rechtsamt gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.