Der Gebäudeabstand betrage somit vorliegend 5.00 m. Zudem könne die Baubewilligungsbehörde gemäss Gemeindebaureglement gegenüber Bauten, die aufgrund früherer baurechtlicher Bestimmungen den vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, diesen angemessen reduzieren, wenn damit für das altrechtliche und für das neue Gebäude die Beschattungstoleranzen nicht überschritten werden. Vorliegend scheine die geplante Verglasung den seitlichen Grenzabstand von 2.50 m einzuhalten, weshalb ein Näherbaurecht nicht notwendig scheine.