5. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 teilte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten mit, das Bauvorhaben liege in der WG2 und im Bereich des Uferschutzplans E.________, wo die annähernd geschlossene Bauweise gelte. Bei der annähernd geschlossenen Bauweise sei seitlich ein Grenzabstand von 2.50 m einzuhalten, im Gegensatz zu den sonst geltenden 5.00 m des kleinen Grenzabstandes. Der Gebäudeabstand betrage somit vorliegend 5.00 m.