3.1 Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Sistierungsverfügung der Gemeinde Jaberg vom 28. März 2023 wird gutgeheissen. 3.2 Für das Beschwerdeverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.3 Die Gemeinde Jaberg hat der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren die Parteikosten im Betrag von CHF 1730.40 (inkl. Auslagen und exkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 16/17 BVD 110/2023/60 IV. Eröffnung