2.1 Das Ablehnungsbegehren der Beschwerdeführerin gegen die Mitglieder des Gemeinderats von Jaberg wird gutgeheissen. Der Sistierungsverfügung der Gemeinde Jaberg vom 28. März 2023 wird aufgehoben. 2.2 Das Baubewilligungsverfahren Nr. 868-20.327 wird an das Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland überwiesen. Die Gemeinde Jaberg wird angewiesen, die Baubewilligungsakten Nr. 868-20.327 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids im Original an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland zu übermitteln. 2.3 Für das Ablehnungsverfahren werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Beschwerdeverfahren