MWSt) festgesetzt. d) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Vorliegend hat die Gemeinde Jaberg offenkundig eine rechtswidrige Sistierungsverfügung erlassen, was einen krassen Verfahrensfehler darstellt. Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, die Parteikosten der Beschwerdeführerin im Betrag von CHF 1730.40 (inkl. Auslagen und exkl. MWSt) der Gemeinde Jaberg zur Bezahlung aufzuerlegen.