Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts45 ist deshalb die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin aufgeführte Mehrwertsteuer von CHF 266.50 bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen, womit sich die Parteikosten auf CHF 3460.80 belaufen. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass in der Kostennote nicht zwischen dem Ablehnungsverfahren und dem Beschwerdeverfahren unterschieden wird. Es erscheint hier gerechtfertigt, je die Hälfte der Parteikosten von CHF 3460.80, ausmachend CHF 1730.40, dem Ablehnungsverfahren und dem Beschwerdeverfahren zuzuordnen. Die Parteikosten im Beschwerdeverfahren werden somit auf CHF 1730.40 (inkl. Auslagen und exkl.