b) Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Art. 108 Abs. 1 VRPG der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten es, keine Verfahrenskosten zu erheben. Parteien im Beschwerdeverfahren sind die Beschwerdeführerin und die Gemeinde Jaberg. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin. Da der Gemeinde im Beschwerdeverfahren keine Kosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 VRPG), trägt der Kanton die Verfahrenskosten von CHF 800.00.