108 Abs. 2 VRPG im Verwaltungsverfahren analog auch auf die Mitglieder des Gemeinderats Jaberg anzuwenden, welche mit dem Erlass der Sistierungsverfügung behördlich gehandelt haben. Unter den gegebenen Umständen ist es somit nicht gerechtfertigt, die Verfahrenskosten von CHF 1200.00 den Mitgliedern des Gemeinderats aufzuerlegen. Der Kanton trägt daher die Verfahrenskosten des Ablehnungsverfahrens von CHF 1200.00. c) Im Ablehnungsverfahren besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 107 Abs. 3 VRPG). Es werden deshalb keine Parteikosten gesprochen. 4.2 Beschwerdeverfahren