Die Verfahrenskosten von CHF 1200.00 können ihnen daher nicht auferlegt werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass Art. 108 Abs. 2 VRPG die Behörden bzw. Verwaltungsträger von der Kostenpflicht befreit, wenn effektiv behördlich gehandelt wird. Die Kostenbefreiung für Behörden gilt nach der Regelung von Art. 108 Abs. 2 VRPG zwar im Beschwerdeverfahren. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich aber, die Regelung von Art. 108 Abs. 2 VRPG im Verwaltungsverfahren analog auch auf die Mitglieder des Gemeinderats Jaberg anzuwenden, welche mit dem Erlass der Sistierungsverfügung behördlich gehandelt haben.