b) Der vorliegende Entscheid über das Ablehnungsgesuch erging in einem Verwaltungsverfahren nach Art. 107 VRPG. Art. 107 Abs. 1 VRPG enthält keine eigene Regelung zur Verlegung der Verfahrenskosten. Die Kostentragungspflicht nach Art. 107 Abs. 1 VRPG beruht auf dem Verursacherprinzip.43 Die Beschwerdeführerin und die Gesuchsgegnerschaft 6 bis 13 gelten vorliegend nicht als Verursacher. Sie haben die Verletzung der Ausstandspflicht nicht zu vertreten. Die Verfahrenskosten von CHF 1200.00 können ihnen daher nicht auferlegt werden.