Der so genannte Devolutiveffekt besagt, dass die Zuständigkeit, sich als Rechtsmittelinstanz mit der Verfügung oder einem anderen Akt zu befassen, auf die Rechtsmittelbehörde übergeht, soweit die Sache angefochten worden ist.41 Ein Devolutiveffekt im Strafverfahren, d.h., wenn ein allfälliges Urteil einer Strafbehörde an die nächste Rechtsmittelbehörde weitergezogen wird, kann hier im Beschwerdeverfahren von vornherein kein Sistierungsgrund begründen, da in einem allfälligen Strafverfahren und im hängigen Beschwerdeverfahren unterschiedliche Verfahrensgegenstände zur Debatte stehen.