Nicht nachvollziehbar ist schliesslich die Argumentation der Gemeinde, aus dem Strafverfahren ergebe sich ein Devolutiveffekt, der für eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens genüge. Der so genannte Devolutiveffekt besagt, dass die Zuständigkeit, sich als Rechtsmittelinstanz mit der Verfügung oder einem anderen Akt zu befassen, auf die Rechtsmittelbehörde übergeht, soweit die Sache angefochten worden ist.41