12 und 13 StPO40 ist, stellen sich ihr im Beschwerdeverfahren auch andere Rechtsfragen. Im hängigen Beschwerdeverfahren muss daher weder ein Entscheid in einem allfälligen Strafverfahren abgewartet werden, noch würde sich in einem allfälligen Strafverfahren die gleiche Rechtsfrage stellen, über die hier zu befinden ist. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich die Argumentation der Gemeinde, aus dem Strafverfahren ergebe sich ein Devolutiveffekt, der für eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens genüge.