a) In ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2023 beantragt die Gemeinde Jaberg, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren. Dies mit der Begründung, dass aufgrund einer angeblichen rechtswidrigen Wiederinbetriebnahme der Antennenanlage an der H.________strasse 4 ein Strafverfahren hängig sei. Aus dem Devolutiveffekt des Strafverfahrens ergebe sich, dass das Beschwerdeverfahren zwingend sistiert werden müsse. Die Gemeinde verweist dabei in ihrer Stellungnahme auf eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2022, welche die Gemeinde nicht zu den Akten reichte, obwohl sie diese in der Stellungnahme vom 9. Mai 2023 als Beweismittel aufführte.