88 Abs. 1 Bst. a GG). Die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland ist die zuständige Aufsichts- und Disziplinarbehörde der Gemeinde Jaberg (Art. 81 Abs. 2 Bst. b GG und Art. 87 Abs. 1 Abs. GG). Sie kann im vorliegenden Fall prüfen und entscheiden, ob im Zusammenhang mit dem hängigen Baubewilligungsverfahren gegen den Gemeinderat Jaberg und seine Mitglieder aufsichts- oder disziplinarrechtliche Massnahmen ergriffen werden müssen.